Philosophie
Fachkraft für Arbeitssicherheit/HSE-Manager bzw. Sicherheits- und Gesundheitskoordinator Gesunde, qualifizierte und motivierte Mitarbeiter sind eine wesentliche Voraussetzung für die Bewältigung der großen Umwälzungen in der Arbeitswelt; sie treiben Innovation voran, sichern damit die Wettbewerbsfähigkeit und letztlich den wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens. Der Einsatz neuer Technologien, die Verwendung neuer Stoffe und die Veränderungen in der betrieblichen Organisation stellen dem Arbeitsschutz ständig neue Aufgaben. Durch die Vielfalt an Einflussmöglichkeiten wird das Gefährdungspotenzial an den Arbeitsplätzen erhöht. Mit dieser Entwicklung muss der Arbeitsschutz Schritt halten und Lösungsmöglichkeiten anbieten. Arbeitsschutz im Europäischen Gemeinschaftsrecht Durch die Schaffung des Europäischen Binnenmarktes wurde in den Grenzen des europäi-schen Wirtschaftsraums ein freier Warenverkehr auch für technische Erzeugnisse verwirklicht. Wesentlicher Bestandteil des Harmonisierungskonzepts ist der einheitliche europäische Sicherheitsstandard für technische Produkte. Diese Internationalisierung eines Sicherheitsniveaus setzt einheitliche Produktnormen voraus (Binnenmarkt- Harmonisierung nach Art. 95 EGV – früher Art. 100a). Fallen technische Arbeitsmittel, wie z.B. persönliche Schutzausrüstungen, in den harmonisierten Anwendungsbereich, dürfen sie in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller Das in den EG-Richtlinien beschriebene Sicherheitsniveau darf keinesfalls unterschritten werden. Harmonisierte Normen konkretisieren das in den Richtlinien beschriebene Sicherheitsniveau. Bei normkonformer Bauweise darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten sind (Vermutungsprinzip). Normen sind jedoch nicht verpflichtend. Von Normen darf abgewichen werden, wenn es gelingt, die geforderte Sicherheit auf andere Weise zu erreichen. Stehen noch keine harmonisierten Normen zur Verfügung, können Hilfsweise die nationalen Normen und technischen Spezifikationen herangezogen werden, die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bzw. im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Neben der wirtschaftlichen Zielsetzung gehört es zu den Zielen der EG-Verträge, dass eine „allgemeine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen gefördert und ihre Angleichung im Wege des Fortschritts angestrebt werden muss“. Dabei wird ein hoher Stand in der Gemeinschaft zum Ziel gesetzt. Hierzu kann der Rat Richtlinien über Mindestvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erlassen. Dabei ist der Begriff des Arbeitsschutzes nicht auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer im engeren Sinne beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf ergonomische und das Arbeitsumfeld betreffende Maßnahmen (Harmonisierung von Mindestanforderungen zum betrieblichen Arbeitsschutz nach Art. 138 EGV – früher Art. 118a). Richtlinien sind Gemeinschaftsgesetze, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung eines bestimmten Ziels verpflichten. Die Richtlinien sind unmittelbar nur für die Mitgliedstaaten verbindlich. Damit die in der Richtlinie vorgesehenen Regelungen für die Betroffenen verbindlich sind, müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Wahl der Form und des Mittels der Umsetzung der Richtlinien bleiben grundsätzlich den Mitgliedstaaten vorbehalten. Europäische Vorgaben für den betrieblichen Arbeitsschutz Die europäischen Vorgaben der Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz, die durch das Arbeitsschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt wurde, enthalten ein rationales Ablaufschema eines effektiven betrieblichen Arbeitsschutzes: • Ziel ist, Arbeitsschutzaspekte in die betrieblichen Entscheidungen zu integrieren, durch eine konsequente und systematische Prävention die Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu schützen und durch ein frühzeitiges Mitdenken von Arbeitsschutzmaßnahmen auch Planungsfehler und kostspielige Nachbesserungen für die Betriebe zu vermeiden. • Verantwortlich für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb ist der Arbeitgeber. Diese Verantwor-tung besteht gegenüber dem Staat; sie ist öffentlich-rechtlich. Der Arbeitgeber muss für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb sorgen, Vorkehrungen treffen, dass Arbeitsschutzaspekte auf allen Führungsebenen und bei allen Tätigkeiten beachtet werden, und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Die Kosten für gesetzlich veranlasste Arbeitsschutzmaßnahmen darf er nicht den Beschäftigten auferlegen. Im Arbeitsschutzgesetz wird klargestellt, dass der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen kann, ihm nach dem Gesetz obliegende Pflichten in eigener Verantwortung wahrzunehmen. • In jedem Betrieb sind die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit für die Beschäftigten zu beurteilen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unter Beachtung bestimmter anerkannter Grundsätze und nach dem Stand der Technik zu ergreifen und an neue technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen. Dabei hat der Arbeitgeber eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der in seinem Betrieb Beschäftigten anzustreben. Das Ergebnis der getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen ist grundsätzlich zu dokumentieren. Der Arbeitgeber wird durch innerbetriebliche oder externe Arbeitsschutzexperten beraten (Arbeitssicherheitsgesetz). • Betriebs- und Personalrat – wenn vorhanden – sind zu allen Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes zu unterrichten und zu hören (Betriebsverfassungsgesetz, Personalvertretungsgesetz). Alle Beschäftigten sind über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Schutzmaßnahmen zu unterrichten und in den konkreten Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz zu unterweisen. • Auf begründeten Wunsch hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Arbeitsschutzrecht in Deutschland Der Gesetzgeber hat den Arbeitsschutz als staatliche Aufgabe festgelegt. Nach § 8 des Ar-beitsschutzgesetzes ist die Aufsicht über die Bestimmungen des Arbeitsschutzes besonderen von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden zu übertragen. Damit ist der Arbeits-schutz in allen Betrieben und Verwaltungen staatliche Aufgabe. Jedes Land hat damit die zwingende Pflicht, besondere Behörden einzurichten und ihnen die entsprechenden Befugnisse zu übertragen. Diese Regelung ist entsprechend auch in den übrigen Arbeitsschutzvorschriften wie Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz u.a. enthalten. Die Aufgabe des Arbeitsschutzes ist, Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz zu beschützen. Der technische Arbeitsschutz verfolgt dieses Ziel vorwiegend mit technischen Mitteln. Im Arbeitszeitschutz wird dieses Ziel in erster Linie durch zeitliche Begrenzungen erreicht. In beiden Bereichen des Arbeitsschutzes wird zu Beschäftigungsverboten gegriffen, wenn die anderen Maßnahmen nicht ausreichen. Arbeitsschutzgesetz – Beurteilung der Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Er muss deshalb alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen sowie eine geeignete Arbeitsschutzorganisation und die Mittel hierfür bereitstellen. Auf Grund des Ergebnisses seiner Beurteilung muss der Arbeitgeber dann festlegen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb getroffen werden. Der Arbeitgeber muss außerdem nach § 6 ArbSchG das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber zwar eine Gefährdungsbeurteilung und eine Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen vor, bei der Art und Weise, in der diese Aufgaben zu erledigen sind, hat der Arbeitgeber jedoch weitgehend freie Hand. Die zweckmäßige Vorgehensweise wird sich im Einzelfall nach der Betriebsart, der Betriebsgröße, den Gefährdungstatbeständen und dem betrieblichen Arbeitsschutzmanagement richten, so dass zur Methode der Für die meisten Arbeitsbereiche bietet sich folgendes Vorgehen an: Mögliche Gefährdungsfaktoren können sein: Bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen ist einer vollständigen Beseitigung der Gefahrenquelle der Vorrang zu geben. Der Personenkreis, der an nicht zu beseitigenden Gefahrenstellen arbeiten muss, ist so klein wie möglich zu halten. Mindestens jedoch ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Ist der Wirkmechanismus nicht offensichtlich, wie z.B. bei Abschrankungen und fest angebrachten Schutzvorrichtungen, sollte die Überprüfung an Hand einer simulierten Gefahrensituation mit Prüf- und Messprotokoll durchgeführt werden. Bei Anlagen kann dies auch durch die Abnahmemessung des Herstellers oder Installateurs erfolgen. Werden im Betrieb mehr als 10 Personen beschäftigt, muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festgehalten werden. Die Dokumentation muss je nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten alle Angaben über die Gefährdungssituationen am Arbeitsplatz, die festgelegten und getroffenen Maßnahmen und die Wirksamkeitsüberprüfung enthalten. Autor: Dipl.-Ing. Rainer Hofmann, Stuttgart |
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