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aktuelle Meldungen und Pressemitteilungen rund um die Arbeitssicherheit

Gesund sitzen im Büro

Die fünf häufigsten Fehler beim Sitzen an Bildschirmarbeitsplätzen

Zu langes, starres Sitzen und ein schlecht eingestellter Bürostuhl gehören zu den häufigsten Fehlern an Bildschirmarbeitsplätzen. Das hat nicht selten Folgen für die Gesundheit der Beschäftigten:
Falsches Sitzen kann zu Kopf- und Rückenschmerzen sowie Verspannungen in Nacken und Schultern führen.

Wer Schmerzen hat, kann sich naturgemäß schlechter konzentrieren, ist schneller müde und somit weniger leistungsfähig. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten das Thema daher nicht als Lappalie abtun. Falsches Sitzen im Büro kann den Rücken dauerhaft krank machen.

Hier die fünf häufigsten Fehler beim Sitzen an Büroarbeitsplätzen:

1. Ein falsch eingestellter Arbeitsplatz
Tisch und Stuhl sind optimal eingestellt, wenn die Unterarme waagrecht auf der Tischplatte aufliegen und Ober- und Unterschenkel zueinander einen rechten Winkel bilden. Individuell an den Nutzer angepasst werden sollten auch die Lordosenstütze und die Freischwingeinrichtung der Rückenlehne. Bildschirm und Tastatur sollten gerade vor dem Nutzer stehen. Dabei sollte der Bildschirm so aufgestellt sein, dass der Sehabstand etwa 50 bis 80 Zentimeter beträgt. Aus der Waagrechten betrachtet sollte der Blick nach unten geneigt sein, deshalb ist der Bildschirm in der Höheneinstellung möglichst weit nach unten zu positionieren.

2. Starres Sitzen
Ist der Arbeitsplatz erst einmal eingestellt, heißt es, dynamisch zu sitzen: Die Sitzhaltung sollte so häufig wie möglich gewechselt werden. Dabei ist die nächste Sitzposition immer die Beste.

3. Nicht die ganze Sitzfläche nutzen
Sich auch mal auf die Kante der Sitzfläche zu setzen, ist nicht schlimm und kann der Bewegung dienen. Es sollte aber kein Dauerzustand sein. Idealerweise sollten Beschäftigte die ganze Sitzfläche nutzen, dadurch kann die unterstützende Funktion der Rückenlehne in vollem Umfang genutzt werden.

4. Zu langes Sitzen
Wann immer es möglich ist, sollten sich Beschäftigte an Büroarbeitsplätzen bewegen: im Stehen telefonieren, die Treppe nutzen, zum zentralen Drucker gehen, die Kollegen besuchen statt eine E-Mail zu schreiben...
In kleineren Pausen empfehlen sich Ausgleichsübungen direkt am Arbeitsplatz.

5. Kein Ausgleich in der Freizeit
Wer sich während der Arbeit wenig bewegt, sollte seine Freizeit aktiv gestalten.
Damit ist nicht unbedingt Leistungssport gemeint: 30 Minuten Bewegung täglich können bereits einen Unterschied machen. Das wird belohnt: Körperlich aktive Menschen sehen nicht nur frischer aus. Sie sind auch im Job belastbarer und fühlen sich besser.

Arbeitgeber und Arzt müssen Unfall bestätigen können.
Arbeitsunfall unbedingt im Verbandbuch dokumentieren

Nach Auffassung der Richter ist es nämlich Sache des Beschäftigten, den Unfall nachzuweisen. Erst dann könne geprüft werden, ob eventuelle Gesundheitsbeeinträchtigungen mit dem Unfall in Zusammenhang stünden. In dem konkreten Fall hatte ein Bauarbeiter gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft geklagt. Der Mann war angeblich mit seinem Auge gegen ein Brett gestoßen. Er habe seinen Hausarzt konsultiert, der keine Verletzung feststellte. Rund fünf Jahre nach diesem Unfall diagnostizierte ein Augenarzt, dass die Netzhaut des linken Auges beschädigt sei. Der Kläger führte dies auf den damaligen Unfall zurück. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich jedoch, einen Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das Sozialgericht folgten dieser Auffassung und verwiesen darauf, dass der Arbeitgeber den Unfall nicht bestätigen konnte. Auch der Hausarzt konnte eine entsprechende Untersuchung des Bauarbeites an dem vermeintlichen Unfalltag nicht dokumentieren. Eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft sei aber nur dann gegeben, wenn feststehe, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Die bloße Möglichkeit genüge nicht. Den Nachweis müsse der Arbeitnehmer erbringen (Sozialgericht Gießen, Az: S 3 U 226/06).
Es empfielt sich, den Eintrag im Verbandbuch zu kopieren oder mit dem Handy zu fotografieren.

Asbest

Asbest ist ein Naturstoff, der als "Mineral der tausend Möglichkeiten" seit mehr als 100 Jahren in industriellen und verbrauchernahen Bereichen Verwendung gefunden hat. Asbestprodukte wurden in Deutschland zumindest bis Anfang der neunziger Jahre vor allem im Baubereich verwendet.

Die Gesundheitsgefahren durch Asbest, denen vor allem Beschäftigte ausgesetzt waren, wurden schon Anfang des 20. Jahrhunderts erkannt. Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose ist seit 1942 ist in Deutschland offiziell als Berufskrankheit anerkannt.

In der Vergangenheit waren bis zu 2,5 Millionen Beschäftigte in Deutschland asbestgefährdet. Im Jahr 2012 verstarben laut nationalem Asbest-Profil über 1.500 Berufserkrankte, weil sie asbesthaltigen Stäuben ausgesetzt waren. Das liegt auch an der langen Latenzzeit zwischen Asbestbelastung und Krebserkrankung, die durchschnittlich 38 Jahre beträgt. Insgesamt starben zwischen 1994 und 2012 über 26.000 Menschen an den Folgen des Minerals.

Die am häufigsten auftretenden Todesursachen bei Berufskrankheiten sind asbestverursachte Bindegewebstumore mit 34 Prozent sowie Lungen- und Kehlkopfkrebs mit 24 Prozent. Die medizinische Versorgung und Rentenzahlung für Asbesterkrankte und deren Angehörige lag in den Jahren 1990 bis 2012 bei etwa 6,1 Milliarden Euro und wird voraussichtlich auf bis zu 10 Milliarden Euro ansteigen.

2001 bis heute fiel rund vier Millionen Tonnen asbesthaltiger Müll - zumeist in Form von Bauschutt - an. Aktuell sind immer noch über 35 Millionen Tonnen asbesthaltiges Material verbaut, meist in Form von Asbestzement. Insbesondere beim Abriss oder Umbau von Gebäuden kann Asbest freigesetzt werden. Ende 2012 waren immer noch fast 89.000 Beschäftigte in Deutschland mit Asbestprodukten in Kontakt.
Deshalb müssen Beschäftigte, die Arbeiten mit asbesthaltigen Produkten ausführen, gemäß GefStoffV und TRGS 519 besondere Schutzmaßnahmen beachten und realisieren.

Gute Ideen für betriebliche Verkehrssicherheit gesucht

Jahr für Jahr ereignen sich zahlreiche Mobilitätsunfälle im Straßenverkehr, viele von ihnen enden tödlich. Auch der innerbetriebliche Transport und Verkehr stellt in vielen
Unternehmen einen Unfallschwerpunkt dar.

„Unterwegs - aber sicher!“ – der Wettbewerb für betriebliche Verkehrssicherheit geht in die zweite Runde. Gesucht werden innovative Lösungen, die das Unfallrisiko auf Arbeits- und Schulwegen oder beim innerbetrieblichen Transport und Verkehr senken. Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen können sich mit ihren Projekten ab sofort bewerben. Anmeldeschluss ist der 15. Juli 2015.

Eine Jury aus VDSI- und DVR-Vertretern wird die Gewinner auswählen. Entscheidend sind Kriterien wie Nachhaltigkeit, Effizienz und Kreativität. Die ersten drei Plätze erhalten Preisgelder in einer Gesamthöhe von 6.000 Euro. Außerdem werden unter allen eingesandten Beiträgen zehn Fahrsicherheitstrainings verlost. Die Preisverleihung findet im Rahmen der A+A 2015 in Düsseldorf statt.

Anmeldung über: www.vdsi-unterwegs-aber-sicher.de

Die Vision Zero im Blick

Dr. Walter Eichendorf, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der DGUV, spricht im Interview mit der Zeitschrift "DGUV Arbeit und Gesundheit" darüber, wie die Vision Zero, eine Welt ohne schwere oder tödliche Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, mit einer nachhaltigen Präventionskultur Wirklichkeit werden kann.
Link: www.arbeit-und-gesundheit.de

Fakten: Arbeitsunfähigkeit kostet Deutschland 103 Milliarden Euro - Unfallquote so niedrig wie nie

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2010 bis 2013

Dortmund - Knapp 960.000 Arbeitsunfälle wurden 2013 in Deutschland gemeldet. Damit erreichte die Unfallquote mit 24 je 1.000 Vollarbeiter den niedrigsten Stand seit Bestehen der
Bundesrepublik. Auch die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle hat im Berichtszeitraum weiter abgenommen. Mit 606 Todesfällen in 2013 sank die Zahl um rund 10 Prozent seit 2010.
Durch Arbeitsunfähigkeit fielen nach Schätzungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in 2013 rund 1,6 Millionen Erwerbsjahre aus. Dies führte zu einem
Produktionsausfall anhand der Lohnkosten von etwa 59 Milliarden Euro. Durch Verlust an Arbeitsproduktivität gingen damit der deutschen Volkswirtschaft rund 103 Milliarden Euro an
Bruttowertschöpfung verloren.

Diese Zahlen nennt der statistische Bericht zum Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SuGA, früher Unfallverhütungsbericht Arbeit), den die BAuA jährlich im Auftrag
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt und der - wie in diesem Jahr - alle vier Jahre in einer ausführlichen Fassung erscheint. Als klassische Indikatoren
für die Güte von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit führt der Bericht die Unfallentwicklung und die Anzahl der Berufserkrankungen auf. Der SuGA zeichnet ein Bild der Entwicklungen
im Bereich von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Deutschland und Europa im Zeitraum 2010 bis 2013.

Während die Unfallzahlen sanken, steigt die Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage wieder an. Lag sie in 2010 noch bei rund 115 Fällen pro 100 gesetzlich Krankenversicherte, gab es in 2013
fast 126 Fälle pro 100 Versicherte. Dabei änderte sich die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit mit durchschnittlich etwa 12 Tagen kaum.

Im Jahr 2013 starben 2.357 Menschen an den Folgen einer Berufskrankheit. Dies bedeutet im Vergleich zum Jahr 2010 eine Abnahme um 152 Fälle. Trotz des Verbotes von Asbest 1993 gehen
fast zwei Drittel dieser Todesfälle auf die Einwirkung asbesthaltiger Stäube zurück.

Direkter Link: http://www.baua.de/de/Presse/Pressemitteilungen

Berufliche Exposition mit PAK kann zu Kehlkopfkrebs führen

BAuA stellt systematischen Review und Metanalyse vor

Berlin - Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zeigt in ihrer neuen Studie einen kausalen Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition mit polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und der Entstehung von Kehlkopfkrebs. Diese Stoffe entstehen besonders bei der unvollständigen Verbrennung oder bei Schwelungsprozessen.
Dem sind besonders Beschäftigte in der Kokerei-Industrie und bei der Herstellung von Generatorgas oder Aluminium sowie Straßenbauer, Dachdecker und Schornsteinfeger ausgesetzt.
Laut einer Studie der Deutschen Krebsgesellschaft von 2013 erkranken in Deutschland jedes Jahr rund 4.000 Männer und 500 Frauen an Kehlkopfkrebs. Neben Tabak- und Alkoholkonsum
sind auch verschiedene Stoffe als Ursache in Diskussion, unter ihnen PAK.

Bereits 2009 wurde durch PAK verursachter Lungenkrebs in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Für Kehlkopfkrebs fehlte hierzu bislang die wissenschaftliche Evidenz.

Direkter Link:
www.baua.de/de/Publikationen/Fachbeitraege

Handwerkszeug sicher im Griff

Keine Werkstatt kommt ohne Handwerkszeug aus: Hämmer, Zangen, Seitenschneider und Schraubenschlüssel sind unverzichtbar. In der
Unfallstatistik der häufigsten Unfälle stehen Arbeitsunfälle mit Handwerkszeug bedauerlicherweise weit oben.

In den Unfallanzeigen dazu liest man zum Beispiel: „Beim Festziehen einer Schraube rutschte Herr A. ab und schlug sich mit dem Schraubendreher gegen die Nase.“ Die Folge: ein Nasenbeinbruch. Das Abrutschen mit dem Werkzeug beim Festziehen, öfter sogar noch beim Lösen fest sitzender Schraubverbindungen, ist geradezu ein „Klassiker“ unter den Unfällen mit Handwerkszeug. Meist schlägt dabei die Hand, die das Werkzeug führt, gegen feste Bauteile der Umgebung, oder der Beschäftigte wird selbst vom abrutschenden Werkzeug getroffen. Die Folgen solcher Unfälle sind meistens zwar überschaubar, dennoch sind sie häufig schmerzhaft und verursachen Ausfallzeiten sowie Ausgaben.

Passendes Werkzeug
Zwei Faktoren können helfen, solche Unfälle zu verhüten: Der Gebrauch von einwandfreiem, für die Arbeitsaufgabe passendem Werkzeug und das Risikobewusstsein bei dessen Handhabung. „Passend“ heißt zum Beispiel bezogen auf Schraubwerkzeuge, dass die Klinge eines Schraubendrehers in Dicke und Breite nicht nur ungefähr, sondern
genau zum Schlitz in der Schraube passt und dass ein sicher sitzender Steck- oder Ringschlüssel gegenüber einem Maulschlüssel zu bevorzugen ist. Vor allem aber muss darauf geachtet werden, dass Werkzeuge nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie vorgesehen sind und dass sie dabei nicht überlastet werden.
Ab und an ist ein kritischer Blick in die Werkzeugkiste nötig. Auch hochwertiges, für den gewerblichen Einsatz ausgelegtes Werkzeug kann verschleißen oder beschädigt werden. Dieses ist dann auszutauschen. Während abgenutzte oder beschädigte Klingen von Schraubendrehern gegebenenfalls noch fachgerecht nachgeschliffen werden können, sind abgenutzte oder verbogene Schraubenschlüssel ein klarer Fall für den Metallschrott.

Umgang mit Bedacht
Der Umgang mit dem Werkzeug sollte mit Bedacht erfolgen. Je höher der Kraftaufwand ist, mit dem ein Werkzeug angefasst werden muss, desto wahrscheinlicher ist es, dass es abrutscht und die Bewegung nicht sofort gestoppt werden kann. In der möglichen Bewegungsrichtung sollten dann noch ausreichend Freiraum und keine scharfkantigen Hindernisse im Weg sein. Der Abstand zum eigenen Körper sollte ebenfalls gewahrt bleiben. Schraubenschlüssel sollten nach Möglichkeit zum Körper hin gezogen, oder – falls das nicht möglich ist – mit der offenen Handfläche gedrückt werden, um Knöchelverletzungen zu vermeiden. Verlängerungen zur Erhöhung des Drehmoments dürfen nur bei Schraubenschlüsseln angesetzt werden, die dafür vorgesehen sind. Die Klinge der Schraubendreher muss bei Schlitzkopfschrauben gegebenenfalls seitlich mit der zweiten Hand geführt werden. Kleine Bauteile dürfen beim Schrauben nicht mit den Fingern gehalten werden, damit man sich beim Abrutschen nicht mit der Klinge in die Hand sticht. Besser ist es, sie auf einer festen Unterlage abzustützen oder in den Schraubstock zu spannen.

Weitere Infos: DGUV-Information „Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen“, Suchwort: DGUV Information 209-001, bisher: BGI 533

Der Arbeitsschutzausschuss ...

... im Unternehmen ist das koordinierende Gremium für den betrieblichen Arbeitsschutz. Hier wird über alle Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten.
Dabei gibt es einiges zu beachten:

Im Arbeitsschutzausschuss (ASA) arbeiten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie die Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes eng zusammen. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist das nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sogar Pflicht. Aber auch kleine Betriebe können von den regelmäßigen Arbeitsausschussschutzsitzungen profitieren. Dem Gremium gehören in der Regel der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zwei Mitglieder des Betriebsrats, Betriebsärztinnen und -ärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte an.

Kommunikationsforum zum Nutzen des Betriebs
Der Arbeitsschutzausschuss sollte nicht als Pflichtveranstaltung verstanden werden. Vielmehr können die
Verantwortlichen im Betrieb sich konzentriert zu allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes austauschen und sich von den internen Fachleuten wie Betriebsärzten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den
Brandschutzbeauftragten informieren lassen. Wichtige Aufgaben des ASA sind etwa die Analyse des Unfallgeschehens im Betrieb, die Auswertung von Gefährdungsbeurteilungen und die Koordinierung von Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Auch Vorschläge über betriebliche Investitionsmaßnahmen mit Arbeitsschutzrelevanz, wie zum Beispiel der Einsatz
neuartiger Maschinen und Geräte können im ASA beraten werden.
Fragen der Unternehmenskultur, Mobbing und Zeitmanagement können ebenfalls auf der Tagesordnung
stehen. Der ASA ist ein Kommunikationsforum mit hohem Nutzwert für den Betrieb, wenn dabei einige Aspekte
in der Organisation und im Ablauf des ASA beachtet werden.

ASA – so funktioniert's
Gerade in der Anfangsphase sind häufiger regelmäßige Treffen im ASA sinnvoll, am besten im Kernteam, das sich aus der Betriebsleitung, dem Betriebsrat, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammensetzt.“ Gesetzlich vorgeschrieben sind vierteljährliche Sitzungstermine. Häufigere Sitzungstermine sind insbesondere auch dann zweckmäßig, wenn dringende Probleme im Arbeitsschutz bearbeitet werden müssen.
Dann lädt der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter zur Sitzung ein. Vor Beginn der Sitzung wird festgelegt, wer
das Protokoll übernimmt. Denn jede Sitzung schließt mit einem Kurzoder Ergebnisprotokoll ab. Die Leitung des Arbeitsschutzausschusses übernimmt der Arbeitgeber oder dessen Beauftragter. In der Praxis ist es häufig üblich, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit, gelegentlich auch der Betriebsarzt, die Sitzung moderiert. Um die
Sitzung zu strukturieren, werden im Vorfeld Tagesordnungspunkte festgelegt, die sich nach den betrieblichen Gegebenheiten richten. Die Tagesordnung wird bereits mit der Einladung verschickt. Die Zusammenarbeit im ASA muss sich einspielen und ist dann ein wirksames Instrument in der Prävention.

DGUV Vorschrift 1

Die Anwendung der Vorschrift in der betrieblichen Praxis

Nach einer langen Abstimmung zwischen Unfallkassen, Berufsgenossenschaften, Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Andern tritt zum 1.Oktober 2014 die überarbeitete DGUV Vorschrift 1 ,,Grundsätze der Prävention" in Kraft. Sie löst die bisherige GUV-V A 1 (BGV A1) ab. Die DGUV Vorschrift 1 bildet damit nach der DGUV Vorschrift 2 zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung die zweite gemeinsame Unfallverhütungsvorschrift für die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Die DGUV Vorschrift 1 ist zukünftig die "Basis" - Unfallverhütungsvorschrift. In ihr sind alle grundlegenden Pflichten von Untemehmen und Versicherten festgelegt. Als weitere wichtige lnhalte enthält sie Festlegungen zur notwendigen Organisation des Arbeitsschutzes und legt mögliche Ordnungswidrigkeiten fest.

Neu ist, dass nun für alle an der Arbeit beteiligten Versicherten gleichwertige Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind . Dies bedeutet deren Berücksichtigung in der Gefährdungsbeurteilung. Sie werden in den meisten Fallen denselben Gefährdungen wie Beschäftigte ausgesetzt sein, für die bereits eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt.

Die Pflicht des Untemehmers, die Befähigung von Beschäftigten, ggf. auch von sonstigen mitarbeitenden Personen, für die vorgesehenen Tätigkeiten zu prüfen, ist in §7 um den Hinweis auf erforderliche Qualifikationen ergänzt worden.

Nicht unerwähnt bleiben sll die Tatsache, dass neben der fachlichen auch die persönliche Eignung eine Rolle spielt. Mangelnde Zuverlässigkeit spielt in Urteilen zur fehlenden persönlichen Eignung neben fachlichen Defiziten die größte Rolle. §7 Abs. 2 der UW bezieht außerdem alle persönlichen Einschränkungen ein, die eine Erhöhung der Gefährdung mit sich bringen können, also auch akute oder permanente gesundheitliche, körperliche oder psychische Einschränkungen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese für die Verantwortlichen erkennbar sind.

Neu aufgenommen wurde in § 26 die Regelung, dass als Ersthelfer auch solche Personen eingesetzt werden dürfen, die über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Außerdem sind diese Personen von der Pflicht zur allgemeinen Fortbildung bei ermächtigten Stellen befreit, sofern sie bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen sanitäts- oder rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-MaBnahmen durchführen oder sich anders fortbilden.

Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge befinden sich in der DGUV Vorschrift 1 nicht mehr. Sie sind durch die Bestimmungen in der neuen Fassung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) abgelöst worden. An dieser Stelle sei auf die neu erschienene DGUV Information 250-010 zu Grundsätzen für die Festlegung und Durchführung von Eignungsuntersuchungen verwiesen.

BGR A13

Als Arbeitshilfe zur DGUV Vorschrift 1 ist auf der Basis der BGR A 1 und GUV-R A1 die DGUV Regel 100-001 entwickelt worden, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen enthält.

Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen der DGUV Regel 100-001 im Vergleich zur alten Regel BGR A1 bzw. GUV-R A1 sind:

Grundpflichten des Unternehmers
In §2 ist die Empfehlung aufgenommen, in allen Fragen der Prävention vertrauensvoll mit der Personalvertretung zusammenzuarbeiten.

Dokumentation der Gefährdungsbeurtellung
In der Erläuterung zum §3 Abs. 3 ist der Hinweis aufgenommen warden, dass nach staatlichen Arbeitsschutzvorschrif ten derTatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt ist und somit mit einem Bußgeld geahndet werden kann, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Dokumentation nicht nachkommt.

Befähigung für Tätigkeiten
Neu wurde unter §7 aufgenommen, dass auch bei traumatisierenden Ereignissen eine akute Minderung der Befähigung vorliegen kann.

Pflichtenllbertragung
Eine wesentliche Änderung liegt bei den Erläuterungen zum § 13 vor. Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Durch sie werden Aufgaben, Pflichten und Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz von ihm auf Personen übertragen. Mit der Übertragung erfüllt er seine Organisationspflicht.
Die Regelung zur Pflichtenübertragung selbst bleibt unverändert, jedoch gibt die Regel präzisere Hinweise für die betriebliche Anwendung und bietet ein neues ,,Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten", genauer gesagt für die individuelle Übertragung, an. In diesem werden konkrete Aufgaben benannt, die häufig übertragen werden. Auch sind dort die Voraussetzungen für eine rechtssichere Übertragung genauer gefasst. Dazu gehören zum einen die Anforderungen an die Fachkunde und die Zuverlässigkeit von Beauftragten, zum anderen die hinreichende Präzisierung der Aufgaben und Pflichten. Gerade die zuletzt genannte Anforderung ließen in der Vergangenheit viele Versuche zur Pflichtenübertragung vermissen. Ohne klare Aufgabenzuweisung fällt die Verantwortung jedoch im mer wieder auf den Untemehmer zurück.
Eine generelle Verwendung des neuen Formulars ist weder zwingend noch in jedem Fall angemessen. Für einen einfach strukturierten, überschaubaren Betrieb lassen sich auf diese Weise Pflichten verteilen. Wird die Organisation jedoch komplexer und arbeitsteiliger, so lohnt auch ein größerer Aufwand bei der Pflichtenübertragung z B. mit Dienstanweisungen.

Ersthelfer
In der Erläuterung zum § 26 wird konkretisiert, dass der Unfallversicherungsträger keine Zahlungspflicht bei der lnanspruchnahme van Mehrwertigen Qualifikationen als den anerkannten Erste-Hilfe-Lehrgängen hat.

Leitlinie für Führungskräfte: Psychische Erkrankungen am Arbeitsplatz

Gute Nachrichten für Führungskräfte: bei psychischen Erkrankungen ihrer Mitarbeiter können sie helfen. Wie das geht, erfahren Chefs jetzt in der neuen, praxisorientierten Broschüre der Barmer GEK und des Dachverbandes Gemeindepsychiatrie e.V. Erkennen, Handeln, Einbinden, Vorbeugen: auf vier Gestaltungsebenen werden klare Handlungsempfehlungen gegeben. Die Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden. Direkt zur Broschüre

Betrieblicher Brandschutz: Unterweisung und Brandschutzhelfer sind das A und O

Brandschutz-Tipps vom bvbf
18. Juli 2014 [ Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) ]
Ein Brand ist eine Gefahr für jedes Unternehmen. Die Folgen können verheerend sein - bis hin zur Insolvenz. Dem betrieblichen Brandschutz sollte also die angemessene Aufmerksamkeit zukommen. Der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) weist aktuell auf zwei der wichtigsten Aspekte im betrieblichen Brandschutz hin: Regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter und die Ausbildung von speziell geschulten Brandschutzhelfern sind das A und O! So weiß im Brandfall jeder, was zu tun ist.

weiterführender Link: www.arbeitsschutz-portal.de

Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen
Änderungen und Ergänzungen TRBS 1201 v. 24.6.2014:

Grundsätzlich müssen Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen gemäß Punkt 3.4 und 3.5 durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Punkt 3.3 geprüft werden. Werden Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben (z. B. Einschichtbetrieb), hat sich ein jährlicher Prüfabstand bewährt. In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und der betrieblichen Verhältnisse (z. B. Mehrschichtbetrieb) können darüber hinaus Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein. Die Sicht- und Funktionsprüfung als Bestandteil der täglichen Inaugenscheinnahme ist in Tabelle 3 zu finden.

Diese Fristen sollten in die Gefährdungsbeurteilungen mit aufgenommen und in der Praxis eingehalten werden. Diese Prüffristen ensprechen dem Stand der Technik, sind zweckmäßig, erprobt und haben sich bewährt. Damit wird ein Schutzniveau beschrieben, das in Fachkreisen vorherrschend als angemessen betrachtet wird und Rechtssicherheit bietet.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.baua.de

ARGE Baurecht: Bauherren müssen SiGeKo beauftragen

15.07.2014

BERLIN (DAV)
Wer baut, der ist als Bauherr für seine Baustelle verantwortlich, erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das gilt auch für die Sicherheit und Gesundheit der dort beschäftigten Menschen.

Seit 1998 regelt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen kurz Baustellenverordnung oder BaustellV, welche Pflichten der Bauherr im Einzelnen hat, wie etwa die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Das kann selbst kleine Baustellen treffen. Sobald dort mehrere Beschäftigte verschiedener Unternehmen gleichzeitig arbeiten, muss der Bauherr unter Umständen einen SiGeKo beauftragen.

SiGeKos müssen sich speziell qualifizieren. Sie müssen Architekt, Ingenieur, staatliche geprüfte Techniker oder Meister sein, mindestens zwei Jahre beruflich Erfahrung gesammelt und eine entsprechende Zusatzqualifikation im Bereich der Arbeitssicherheit nachweisen.

Private Bauherren sollten sich am besten schon bei der Wahl ihrer Planer und Baufirmen nach entsprechenden Zusatzqualifikationen der Mitarbeiter erkundigen, rät die ARGE Baurecht.
Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.

Publikationen Arbeitssicherheit

Das einheitliche Auftreten aller Unfallversicherungsträger der DGUV hat nun auch Konsequenzen für die Nummerierung der Schriften. Um den Übergang zu erleichtern, hat die DGUV eine Transferliste aufgestellt, die nach den alten Bezeichnungen sortiert ist. Es ist damit zu rechnen, dass die Liste in nächster Zeit noch reduziert werden kann, wenn individuelle Vorschriften und Regeln durch gemeinsame ersetzt werden. Ab dem 01.05.2014 ändert sich die Systematik des Schriftenwerks. Dies ist notwendig geworgeworden, um Überschneidungen, die sich aus der
Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften
und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben hatten, zu bereinigen und zu vereinheitlichen.

Die Transferliste finden Sie unter:
http://publikationen.dguv.de

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Straßenverkehrsrechtliche Änderungen
(unter anderem Warnweste und Fahrradbeleuchtung)

Mit der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurden Neuerungen für Fahrzeuge eingeführt. Die Verordnung wurde am 26. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2803 bekannt gegeben und ist am 1. August 2013 in Kraft getreten.

Zu den Neuerungen gehören u. a. die Mitführpflicht einer Warnweste im Kraftfahrzeug (bisher war dies nur für Dienstfahrzeuge vorgesehen) sowie die Möglichkeit, seit dem 1. August 2013 eine Batterie- und Akkubeleuchtung statt eines Dynamos als Beleuchtungseinrichtung an Fahrrädern zu verwenden.
Warnwesten müssen der Norm DIN EN ISO 20471:2013 bzw. EN 471:2003 + A1:2007 entsprechen

Kosten eines Arbeitsunfalls

Ein schwerer Arbeitsunfall kann mit allen anfallenden Kosten der medizinischen Rehabilitation und beruflicher Wiedereingliederung mehrere hunderttausend Euro kosten. Für viele Betriebe stünde die Existenz auf dem Spiel, wenn sie dafür haften müssten. Zum Glück gibt es die Berufsgenossenschaften, die sich um die Rehabilitation der Versicherten kümmert – mit allen geeigneten Mitteln.

Den Tag wird Karl nicht so schnell vergessen.
Beim Arbeiten stürzte der 34-Jährige durch das Dach eines Gebäudes rund sechs Meter in die Tiefe und schlug auf einen Betonfußboden auf. Er wurde im Unfallkrankenhaus neuro- und unfallchirurgisch versorgt.
Diagnostiziert wurde ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit einer Hirnblutung sowie ein traumatisches Hirnödem, ein Augenhöhlenbruch, eine Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers. Für knapp einen Monat lag Karl im künstlichen Koma.
Einen Monat später wachte Karl aus dem Koma auf. Er erholte sich schnell und konnte kurz darauf die Intensivstation verlassen. Rund einen Monat später wurde er in eine Reha-Klinik verlegt. Diese organisierte die
Verlegung in die wohnortnahe Neurologische Klinik. Auch die dortige Rehabilitation verlief positiv, so dass es nur eine Frage der Zeit war, bis der Patient in die Tagesklinik verlegt werden konnte. Schon jetzt nahm die BG
die häusliche Situation Karls in Augenschein.
Dieser litt zu diesem Zeitpunkt noch an Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen und aufgrund der Gesichtslähmung an einem eingeschränkten Gesichtsfeld. Die BG rüstete Karls Wohnung sicherheitstechnisch
um. In der Tagesklinik blieb Karl 5 Monate lang, dann folgte eine ambulante Physiotherapie.
Die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz war aufgrund der Schwere der Verletzungen nicht wieder möglich. Die Gefahr, dass sich die Schädel-Hirn-Verletzungen verschlimmern könnten, schien zu groß.
Nach verschiedenen Tests Monate später war klar: Karl ist grundsätzlich in der Lage, einen neuen Beruf zu erlernen.

Die Kosten dieses Arbeitsunfalls:  
- stationäre Heilbehandlung 92.095,89 EURO
- stationäre Frührehabilitation 9.907,22 EURO
- ambulante Heilbehandlung 2.171,81 EURO
- Fahrtkosten Heilbehandlung 5.879,06 EURO
- Verletztengeld 16.245,37 EURO
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 17.182,57 EURO
- Übergangsgeld 15.706,30 EURO
- Rentenzahlung (bisher!) 10.272,95 EURO
- Gerichts-/Gutachterkosten 2.974,74 EURO
- Hilfsmittel 1.075,60 EURO
- SV-Beiträge 18.815,62 EURO
   
Summe: 192.327,13 EURO

Neuer Zahlenschlüssel aus einem Guss

Systematische Umstellung des DGUV-Vorschriften- und Regelwerks: Das Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung unterstützt Betriebe und Beschäftigte darin, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten. Es ist vielfältig und diversifiziert, um allen Branchen passgenaue Lösungen anbieten zu können. Ab dem 01.05.2014 wird die Systematik des Schriftenwerks sich verändern.

Kürzel wie BGV/GUV-V, BGI/GUV-I oder GUV-SI wird es deshalb in Zukunft nicht mehr geben. Durchgängig werden die Schriften in vier Kategorien eingeteilt werden: DGUV Vorschriften, DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze.

Den gesamtenArtikel können sie nachlesen unter: http://www.bgetem.de

Treppen gehören zu den Unfallschwerpunkten überhaupt.
Das Statistische Bundesamt registrierte 2010 über 1.100 tödliche Sturzunfälle auf Treppen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung über 35.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle durch Treppenstürze. Mit der Broschüre "Treppen - funktionell, nutzerfreundlich, sicher" zeigt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Wege zu einer ganzheitlichen Sichtweise für die Gestaltung auf, bei der der Bewegungsablauf des Menschen im Mittelpunkt steht. In komprimierter, übersichtlicher Form behandelt sie die erforderlichen Fragen der Beschaffenheit, der Umfeldbedingungen und der Nutzung von Treppen. Die Gestaltungshinweise werden mit den aktuellen Vorschriften und Regeln untermauert.

Über die maßliche Gestaltung von Treppenstufen einschließlich Schrittmaßregeln greift sie unter anderem Themen wie Treppenlaufbreite und -durchgangshöhe, Geländer und Handläufe, Schutz vor Ausrutschen, Stolpern und Hängenbleiben, Beleuchtung, Reinigung und Pflege sowie die Unterweisung der Beschäftigten auf.

Damit kann die Broschüre als wichtige Informationsquelle zu wesentlichen Regeln und Empfehlungen zur Sicherheit auf Treppen verwendet werden. Zudem beschränkt sie sich nicht auf eine einseitig technische Sicht, sondern erlaubt zu beurteilen, inwieweit eine Treppe bewegungsoptimal ist und somit einen unbeeinträchtigten Bewegungsablauf ermöglicht. Die Broschüre spricht einerseits Interessenten aus dem Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes - als Nutzer von Treppen - an, andererseits auch Architekten, Bauingenieure und Baubetriebe, die mit der Planung und dem Bau von Treppen befasst sind.

Die Broschüre "Treppen - funktionell, nutzerfreundlich, sicher" gibt im PDF-Format unter www.baua.de/publikationen. Hier kann auch die Druckversion bestellt werden.

Direkter Link: www.baua.de/dok/669136

Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber:

Die Führerscheinkontrolle wird in vielen Unternehmen unterschätzt oder erst gar nicht durchgeführt.

Dabei sind Sie als Arbeitgeber und Halter der Fahrzeuge dazu verpflichtet, die Kontrolle der Führerscheine bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen an Ihre Arbeitnehmer regelmäßig durchzuführen.
Dem Fahrzeughalter drohen beim Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis durch einen Mitarbeiter strafrechtliche Konsequenzen.

Die gesetzliche Grundlage für die Führerscheinkontrolle ergibt sich aus dem Straßenverkehrsgesetz § 21 StVG Absatz 1 Ziffer 2.

Dort ist geregelt, dass derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu einen Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wer als Halter eines Kraftfahrzeuges anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, oder dem das Führen eines Fahrzeuges nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Aufgrund diverser Rechtsurteile ist es nicht ausreichend, bei erstmaliger Überlassung eines Kraftfahrzeuges an eine andere Person, sich den Führerschein zur Einsicht vorlegen zu lassen.

Die halbjährliche Kontrolle der Originaldokumente reicht dabei in der Regel aus und ist angemessen. Es sei denn, es gibt bei Mitarbeitern Auffälligkeiten - wie eine erhöhte Anzahl von Ordnungswidrigkeiten durch z.B. Geschwindigkeits- oder Parkdelikte.

Dann wird die Prüfung in kürzeren Abständen empfohlen (einmal pro Quartal).

Zu kontrollieren sind dabei die Führerscheine aller Mitarbeiter, die Firmenfahrzeuge nutzen, unabhängig davon, ob es sich um ein personenbezogenes Dienstfahrzeug oder ein Fahrzeug aus dem Firmenpool handelt.

Mit dem bloßen Einsehen der Originaldokumente ist es aber nicht getan, denn die augenscheinlich durchgeführte Kontrolle muss entsprechend dokumentiert sein.

Fügen Sie entsprechende Kopien bitte den Personalakten hinzu.

Zudem haben Sie als Fahrzeughalter auch zu überprüfen, ob eine Beschränkung eingetragen wurde (z.B. nur das Führen eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe).

Kein Verstoß stellt hingegen die Nichtbeachtung einer persönlichen Auflage des Arbeitnehmers dar (z.B. Brillenpflicht).

Unterlassen Sie als Fahrzeughalter diese Pflichten, so kann dies sowohl strafrechtliche wie auch zivilrechtliche – und damit auch versicherungsrechtliche – Folgen haben.

Arbeitsmedizinische Vorsorge wird gestärkt

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Am 31.10.2013 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGBl. I, S. 3882) in Kraft getreten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird dadurch weiter gestärkt. In der Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit sind Betriebsärzte und Betriebsärztinnen die Experten. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge beurteilen sie diese Wechselwirkungen auf individueller Ebene, klären Beschäftigte über persönliche Gesundheitsrisiken auf und beraten sie. Arbeitsmedizinische Vorsorge stellt damit eine wichtige Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar.

Arbeitsmedizinische Vorsorge sollte nicht nur bei klassischen Gesundheitsgefährdungen wie z.B. Gefahrstoff- oder Lärmexpositionen genutzt werden. Vermuten Beschäftigte beispielsweise einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit, ist der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin für sie eine erste Anlaufstelle. Wichtig ist, dass Betriebsärzte und Betriebsärztinnen das Vertrauen der Beschäftigten genießen. Mit der Änderungsverordnung wird daher über eine neue Terminologie und durch Klarstellungen besser als bisher verdeutlicht, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht und dass es keinen Untersuchungszwang gibt. Im Vordergrund stehen individuelle Aufklärung und Beratung, auch zu Fragen des Erhalts der Beschäftigungsfähigkeit.

Die Änderungsverordnung enthält darüber hinaus Aktualisierungen im Anhang zur Angebotsvorsorge bei gefährdenden Tätigkeiten und zur Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten. Dadurch wird die arbeitsmedizinische Vorsorge an den Stand der Wissenschaft angepasst. Für alle übrigen Tätigkeiten kommt die Wunschvorsorge in Betracht. Insgesamt wird der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten dadurch verbessert.

Eine Informationsbroschüre kann hier heruntergeladen werden:
Arbeitsmedizinischen Vorsorge.pdf

BAuA-Bericht zur ständigen Erreichbarkeit in Beruf und Freizeit

Anrufe oder Mails vom Chef nach Feierabend oder im Urlaub sind längst kein Problem von Führungskräften mehr. Etwa jeder zweite Beschäftigte erledigt manchmal Berufliches auch außerhalb der regulären Arbeitszeit.
Unternehmen, Führungskräfte und Beschäftigte stehen vor der Frage, wie ein sinnvoller gesundheitsförderlicher Umgang mit den neuen Technologien aussehen kann. Das Abstellen von eigenen Servern der Unternehmen nach 22 Uhr oder am Wochenende ist technisch machbar, kann aber nicht die alleinige Lösung sein. Vielmehr kommt es auf eine Kultur im Unternehmen mit einem wertschätzenden Umgang - auch mit der Zeit der Mitarbeiter - an. So lassen sich unnötige Anrufe vermeiden, wenn Kompetenzen und Übergaben klar geregelt sind. Zudem muss deutlich gemacht werden, ob und wann der Chef Erreichbarkeit vom Beschäftigten erwartet. In Fällen wo dauernd von einer "ständigen Erreichbarkeit" die Rede ist, kann es durchaus sinnvoll sein, eine geregelte Bereitschaft oder eine Rufbereitschaft einzuführen.

Die analysierten Studien zeigen, dass mehr Arbeit ins Privatleben Einzug hält. Je stärker, desto mehr nehmen die Beschäftigten die Beeinträchtigungen des Privatlebens durch die Arbeit wahr. Der empfundene Stress oder das Nicht-Abschalten vom Job verschlechtert ihre Befindlichkeit. Andererseits stärkt das Gefühl gebraucht zu werden, die Arbeitszufriedenheit und Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus eröffnet moderne Informationstechnologie neue Möglichkeiten, Privates und Beruf besser zu vereinbaren. So kann beispielsweise das Büro früher verlassen werden, weil man in Notfällen per Handy erreichbar ist oder Arbeit später zuhause erledigt.

Weitere Informationen erhalten Sie im Bericht "Die Auswirkungen arbeitsbezogener erweiterter Erreichbarkeit auf Life-Domain-Balance und Gesundheit"; Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2013; 48 Seiten. Das PDF-Dokument gibt es unter www.baua.de/publikationen Direkter Link: www.baua.de

Arbeitsunfälle:
Montags passiert am meisten

Berufsgenossenschaft beobachtet abnehmende Tendenz im Wochenverlauf

Gleich zum Wochenanfang ereignen sich die meisten Arbeits- und Wegeunfälle.

Am Montag heißt es: Besonders wachsam sein! Offensichtlich haben viele Beschäftigte zum Wochenanfang Anlaufschwierigkeiten. Denn am Montag ereigneten sich nach einer aktuellen Statistik die meisten Arbeitsunfälle pro Wochentag: Über 12.500 entsprechende Ereignisse zählte die Berufsgenossenschaft im Jahr 2012. "Ab dem Dienstag sanken die Zahlen von Wochentag zu Wochentag", berichtet Albrecht Liese, Leiter der Präventionsdienste der BGW. "Zum Ende der Arbeitswoche, am Freitag, waren es dann noch knapp 9.900 Unfälle. Und am Wochenende, wenn auch weniger Menschen arbeiten, lagen die Zahlen deutlich darunter."

Ein ähnliches Bild ergeben die Daten bei den Wegeunfällen – also den Unfällen, die sich auf dem Weg zur Arbeit oder zurück ereignen. Auch hier führte im Jahr 2012 der Montag die Statistik an. Das liegt sicher auch daran, dass montags viele Wochenendpendler morgens längere Strecken auf der Straße verbringen.


Ohrstöpsel rein, Stress raus
Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) empfiehlt Komfort-Gehörschutz für mehr Lebensqualität

Ob am Arbeitsplatz oder in der Freizeit, ob selbst gewählt oder aufgezwungen: Lärm ist in unserer Gesellschaft allgegenwärtig. In vielen Fällen erreicht dieser Lärm allerdings nicht die gehörschädigende Lautstärke von 85 Dezibel dB(A) oder mehr. Und doch kann er das körperliche, psychische und soziale Wohlbefinden nachhaltig mindern. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) rät daher anlässlich des internationalen Tags gegen den Lärm am 24. April 2013, ruhig auch dann zum Gehörschutz zu greifen, wenn der Gehörschaden noch nicht droht, wohl aber Stress und Leistungsminderung.
Weitere Informationen unter: http://www.dguv.de


Abgelenkt...bleib auf Kurs!
Ablenkung ist eine zunehmende und oft unterschätzte Gefahr im Straßenverkehr.

Eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr, ob als Kraftfahrer, Fahrradfahrer oder Fußgänger, erfordert jederzeit die volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. Eine kurze Unaufmerksamkeit kann unter Umständen nicht nur zu gefährlichen Verkehrssituationen oder riskanten Fahrmanövern, sondern auch zu schlimmen Unfällen führen.

Jeder zweite Autofahrer gab in einer repräsentativen Befragung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates an, durch Ablenkung schon einmal in eine brenzlige Situation geraten zu sein. In der Schweiz zum Beispiel werden „Unaufmerksamkeit und Ablenkung“ als eigene Kategorie in der Unfallstatistik geführt und aktuell als Ursache für jeden vierten schweren Unfall angegeben.
Weitere Informationen unter: http://www.abgelenkt.info/

 

Stolpern, (Aus-)Rutschen und Stürzen (Stolpern_Rutschen_Stuerzen.pdf)

Das Fehlverhalten der Beschäftigten ist der größte Gefährdungsfaktor!

Stolpern, Ausrutschen und Stürzen sind nicht nur alltägliche Unfallrisiken, sondern gehören auch zu den häufigsten Unfallarten unter den meldepflichtigen Arbeitsunfällen. Um diesen Gefahren begegnen zu können, reichen Maßnahmen für Bodenbeläge und Schuhwerk nicht aus. Prüfen Sie deshalb auch die Ordnung am Arbeitsplatz, Arbeitsorganisation und die Einstellung des einzelnen Mitarbeiters.
Ausrutscher haben viele Ursachen

Rutschhemmung ist komplex
Bei einem so bekannten Problem wie der Gefahr des Stolpern, Ausrutschen und Stürzen könnte man sich wundern, warum diese Risiken immer noch zu den häufigsten Unfallursachen in allen Bereichen der Arbeitswelt zählen.
Wenn man sich jedoch einmal die Situation des Stolpern, Ausrutschen und Stürzen im Detail vorstellt, müssen wir feststellen, dass hier ein komplexes Zusammenspiel zwischen der Person, ihrer Bewegung, den Schuhen, der Ordnung und Sauberkeit sowie der Beschaffenheit des Bodens, der Steighilfe wie Leiter oder der Treppe vorliegt.
Ursachen aus Unfallberichten bekannt
Die typischen Ursachen für Stolpern, Ausrutschen und Stürzen kennen wir aus den Unfallberichten. Dort finden wir unter anderem Unfälle aufgrund
• glatter oder unebener Böden
• falschen Schuhwerks, insbesondere ungeeigneter Schuhsohlen
• auf den Boden verschütteter Flüssigkeiten oder Partikel
• mangelnder Ordnung, Sauberkeit
• je nach Jahreszeit und Witterung natürlich auch vereister Flächen
• nicht ebene Verkehrswege
• falsche Verwendung von Leitern

Zusätzlich droht die Gefahr des Stolperns wegen
• übersehener oder defekter Treppenstufen
• achtlos liegen gelassener Gegenstände auf den Verkehrsflächen
• fahrlässig installierter Stolperfallen wie Kabel und Schläuche

Beiden Unfallarten gemeinsam ist zudem die Ursache einer mangelhaften Beleuchtung, aber auch der Unachtsamkeit oder Hektik des betroffenen Unfallopfers.

Suchen Sie aktiv nach Stolperstellen!

Eine regelmäßige Begehung sowie die Auswertung der Unfallberichte werden die Unfallschwerpunkte im Unternehmen bald zu Tage führen. Allerdings sollten Sie daran denken, nicht nur die vorgesehenen Verkehrsflächen und Arbeitswegen zu prüfen, da sich neue Risiken ergeben könnten, wenn jemand eine nicht vorgesehene Abkürzung wählt.
Machen Sie deshalb nochmals deutlich, welche Verkehrswege vorgesehen sind, um die Arbeitsplätze zu erreichen. Halten Sie aber dennoch die Augen offen, welche Gefahrenschwerpunkte auf anderen möglichen Wegen auftauchen könnten.

Anforderungen an Verkehrswege sicherstellen
Ein Verkehrsweg muss so gestaltet sein, dass er ausreichend ausgeleuchtet ist, möglichst eben ausgeführt wurde, Trittsicherheit bietet und keine Hindernisse aufweist. Dazu gehören auch kleine Unebenheiten, die schnell zur Stolperfalle werden können. Je nach Höhe der Verkehrswege müssen Sie zudem an das Absturzrisiko und die notwendigen Geländer und Schutzvorrichtungen denken.
Die Bodenbeläge müssen sauber und trocken sein sowie eine ausreichend hohe Rutschhemmung besitzen oder nachträglich rutschhemmend überarbeitet werden. Zusätzlich sollten die eingesetzten Pflegemittel eine rutschhemmende Wirkung besitzen und nicht das Gegenteil.
Denken Sie nicht nur an die Sohlen
Wenn man das Schuhwerk überprüft, kann man leicht in Versuchung geraten, nur die Beschaffenheit der Sohlen zu kontrollieren. Doch Ausrutschen, Umknicken oder Stolpern kann man auch passieren, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter keinen festen Halt in den Schuhen findet, oder aber die Arbeitsschuhe so unbequem sind, dass die Mitarbeiter lieber auf anderes, ungeeignetes Schuhwerk ohne Sicherheitsmerkmale zurückgreifen, obwohl dies verboten wird.

Unfallschwerpunkt Treppen
Etwa jeder fünfte Unfall durch Stolpern oder Ausrutschen findet im Bereich einer Treppe statt, meistens auf der ersten oder letzten Stufe. Deshalb sollten Sie den Treppen als Verkehrsweg eine besondere Aufmerksamkeit schenken.

So sollten Sie dafür sorgen, dass
• die Kanten an den Treppenstufen gut sichtbar sind
• die Kanten und die Trittflächen besonders rutschfest sind
• die Kanten nicht zur Stolperfalle werden können

Aber auch das richtige Verhalten auf der Treppe spielt eine bedeutende Rolle. So darf das Treppensteigen nicht zur Nebensache werden, die Treppe sollte in Ruhe begangen werden, der Handlauf ist zu benutzen und die Treppen sollten regelmäßig gereinigt und repariert werden.
Das Abstellen von Gegenständen sollte ebenso verboten sein wie das Tragen von Lasten, ohne dabei eine freie Sichtfläche auf die Treppe zu haben.

Technische Maßnahmen reichen nicht aus
Auch hier zeigt sich wieder, dass technische Maßnahmen alleine nicht zum Ziel führen werden. Legen Sie deshalb einen Schwerpunkt Ihrer Bemühungen gegen das Stolpern, Ausrutschen und Stürzen auf den organisatorischen Bereich. Dazu gehören Maßnahmen, die unter anderem sicherstellen:
• eine regelmäßige Unterweisung über die Nutzung der Verkehrswege und insbesondere der Treppen und Leitern anhand der Gefährdungsbeurteilungen, Napo-Film „Sicherer Auftritt“
• eine sorgfältige Reinigung, insbesondere auch nach dem versehentlichen Verschütten von Flüssigkeiten
• ein ruhiges und aufmerksames Gehen auf den vorgesehenen Wegen
• eine Motivation und Kontrolle zur Verwendung des richtigen Schuhwerkes
• eine Wahl von sinnvollen Verkehrswegen, die nicht zu Trampelpfaden ermuntern
• eine deutliche Kennzeichnung unvermeidbarer Risikostellen

Fazit: Stolpern, Ausrutschen und Stürzen sind nicht einfach Alltagsprobleme
• Machen Sie sich und den Mitarbeitern deutlich, dass Ausrutschen, Stolpern und Stürzen ein massives Unfallrisiko sind und stets hohe Aufmerksamkeit und Konzentration erfordern.
• Werten Sie die Unfallberichte aus und machen Sie Begehungen, um die Verkehrswege zu kontrollieren.
• Sorgen Sie für passendes Schuhwerk, das auch getragen wird
• Denken Sie insbesondere an die Unfallgefahren auf Treppen und Leitern
• Motivieren Sie die Mitarbeiter, dass Gehen und Treppensteigen keine Nebensache sind und auch keine Möglichkeit, verlorene Zeit aufzuholen

Instandhaltung
Regelmäßige Instandhaltung ist wichtig, damit Ausrüstung, Maschinen und das Arbeitsumfeld sicher und verlässlich bleiben. Unterlassene oder unzulängliche Instandhaltung kann zu gefährlichen Situationen, Unfällen und Gesundheitsproblemen führen. Instandhaltung ist eine hochriskante Tätigkeit, bei der einige Gefahren durch die Art der Arbeit bedingt sind. Instandhaltungsarbeiten werden in allen Sektoren und an allen Arbeitsplätzen ausgeführt. Instandhalter sind deshalb – besonders bei der Instandhaltung am Einsatzort Baustelle - mit höherer Wahrscheinlichkeit als andere Arbeitnehmer unterschiedlichen Gefahren ausgesetzt.
Instandhaltung, Reparatur, Optimierung und Einstellung nehmen Platz Vier auf der Liste der 10 Arbeitsabläufe ein, bei denen es im Zeitraum 2003-2005 zu den meisten tödlichen Unfällen kam (EUROSTAT-ESAW).
Die regelmäßige Instandhaltung spielt eine wichtige Rolle bei der Ausschaltung von Gefahren am Arbeitsplatz und bei der Schaffung von Arbeitsbedingungen, die sicherer und gesünder sind. Unterlassene oder unzulängliche Instandhaltung kann zu schweren und tödlichen Unfällen oder zu Gesundheitsproblemen führen. Weitere Ausführungen finden Sie u.a. unter: https://osha.europa.eu/de/topics/maintenance

Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung

Die Baustelleneinrichtung wird in den Unternehmen der Bauwirtschaft im Rahmen der Arbeitsvorbereitung geplant. Mit ihr werden die Voraussetzungen zur Realisierung des vom Auftraggeber bestellten Bauwerks geschaffen. Die Baustelleneinrichtung ist Grundlage für wirtschaftliche und sichere Bauprozesse. Sie bestimmt auch die Qualität der Arbeit und Arbeitsbedingungen, bringt damit Unternehmenskultur und Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten zum Ausdruck und beeinflusst deren Motivation und Einsatzbereitschaft. Eine gute Baustelleneinrichtung demonstriert auch Außenstehenden Qualität und Kultur der am Bau Beteiligten. Bei der Arbeitsvorbereitung sind primär die Vorgaben des Auftraggebers für die auszuführende Bauleistung, die einzuhaltende Qualität und die Termine zu berücksichtigen. Diese Vorgaben des Bauherrn sind in der Leistungsbeschreibung (z. B. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis), in den Vertragsbedingungen und Ausführungsunterlagen (z. B. Pläne, Berechnungen) enthalten und bilden die wichtigste Grundlage auch für die Baustelleneinrichtungsplanung. Ziel des Bauunternehmens ist es dabei, das Bauwerk in der geforderten Qualität, mit möglichst geringen Kosten, unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten herzustellen. Die zuletzt genannten Aspekte werden durch Rechtsvorschriften, technische Regeln sowie Vorschriften und Regeln der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt.

Die rechtlichen Regelungen für den Arbeitsschutz werden maßgeblich durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bestimmt. Die Arbeitsstättenverordnung beschreibt keine detaillierten Schutzmaßnahmen und Verhaltensvorgaben für die Gestaltung von Arbeitsstätten sondern allgemeine Schutzziele und Anforderungen. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können die Unternehmen diesen Spielraum nutzen, um ihre Arbeitsschutzmaßnahmen optimal an die betriebliche Situation anzupassen.

weitere Informationen: bei Baumanagement Himsel oder
http://www.baua.de/de/Publikationen/Broschueren/A84.html

Beurteilungstypen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, individualisierte Schutzmaßnahmen und ärztliche Bescheinigung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zielen primär auf die Beurteilung der Wechselwirkung eines konkreten Beschäftigten mit seiner Arbeitsumgebung. Die individuellen Untersuchungen liefern dem Arzt aber auch eine eigene Grundlage für die Beurteilung der arbeitsplatzbezogenen Schutzmaßnahmen. In der ärztlichen Bescheinigung werden lediglich Beurteilungen ersterer Art niedergelegt. Dazu gehören ggf. solche individualisierten Schutzmaßnahmen, die gesundheitliche Bedenken suspendieren. Der Beschäftigte kann eine Erwartung, wonach der Arbeitgeber solche individualisierten Schutzmaßnahmen umsetzen muss, derzeit nicht auf die Regelungen in der ArbMedVV gründen. Das Vorhandensein von Anhaltspunkten über unzureichende Schutzmaßnahmen muss der Arzt dem Arbeitgeber unabhängig von der individuellen Beurteilung mitteilen. Der Arbeitgeber muss auf diese Mitteilung durch Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung und Herstellung des erforderlichen Schutzniveaus reagieren. Diese Mitteilung des Arztes hat nicht den sensiblen Charakter eines personenbezogenen Gesundheitsdatums, kann aber in diesem Sinne fehlgedeutet werden. Dieser Möglichkeit sollte eher durch Aufklärung als durch pauschale Forderung nach Anonymisierung begegnet werden.

Link zum Volltext (PDF-Datei, 91 KB)

Stauberkrankungen am Bau - Gemeinsame Initiative von Bauverbänden und staatlichen Stellen

Jährlich sterben zwischen 20 und 40 Beschäftigte der Bauwirtschaft an Quarzstaub bedingtem Lungenkrebs sowie an Silikose und Siliko-Tuberkulose. Und jedes Jahr registriert die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) 60 bis 80 neue Erkrankungsfälle. Die erst kürzlich ermittelten Zahlen machen den dringenden Handlungsbedarf deutlich, so die BG BAU.

Deshalb haben der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt einen Gesprächskreis "Staubminderung in der Bauwirtschaft" ins Leben gerufen. Gemeinsam mit der BG BAU, den Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie dem Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wollen sie sich verstärkt für eine Staubminderung in der Bauwirtschaft einsetzen. Wie Dr. Reinhold Rühl, Sprecher des Gesprächskreises und Leiter des Fachreferates Gefahrstoffe der Abteilung Prävention der BG BAU sagte, "schädigt Staub nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten und verursacht Kosten und Ausfallzeiten. Staub auf Baustellen ist auch ein Imageproblem für die gesamte Baubranche".

Deshalb einigten sich alle Beteiligten auf konkrete Maßnahmen für weniger Staub am Bau.

So werde man künftig energisch gegen das Trockenkehren, Abblasen von Staub und Trockenschneiden auf Baustellen vorgehen und fordere zudem bei Steinsägen einen täglichen Austausch des Wassers. Der Staub, der bei diesen Arbeiten anfällt, belastet die Arbeitnehmer an den unmittelbaren Arbeitsplätzen über Stunden. Zudem sind auch die Beschäftigten auf der gesamten Baustelle betroffen.

Ein Grund für die Etablierung des Gesprächskreises “Staubminderung in der Bauwirtschaft“ war die gute Zusammenarbeit aller Beteiligten schon im vergangenen Jahr: Durch die Branchenlösung “Kaltfräsen von Asphaltflächen“ waren auf den Baustellen Arbeitsmethoden beim Fräsen von Asphaltflächen entscheidend zurückgedrängt worden, die deutlich zu viel Staub erzeugten und durch die zahlreiche Berufskrankheiten ausgelöst worden waren. Derzeit werden zudem Arbeitshilfen zum Einsatz staubarmer handgeführter Baumaschinen, wie beispielsweise Putz- und Mauernutfräsen und Betonschleifer entwickelt. Wie Rühl betonte, "wird dem Gesprächskreis "Staubminderung in der Bauwirtschaft" auch in der Zukunft nicht die Arbeit ausgehen". Themenbereiche, für konkrete Maßnahmen zur Staubminderung seien vor allem:
Staubarme Produkte,
Staubarme Maschinen und Entstauber,
Sack- oder Siloware,
Steinmetzarbeiten,
Luftreiniger,
Filter für Kabinen von Baumaschinen bzw. –fahrzeugen,
Staubreduzierung auf Fahrstraßen.

Informationen über staubarme Bauprodukte wie Fliesenkleber sind schon jetzt auf der Webseite www.gisbau.de zu finden. Die Sozialpartner der Bauwirtschaft setzen sich für einen flächendeckenden Einsatz dieser staubarmen Systeme ein. Informationen über die Arbeit des Gesprächskreises "Staubminderung in der Bauwirtschaft" sind unter www.bgbau.de zu finden, im Suchfenster bitte den webcode WCMmMz eingeben.



Baumanagement Himsel
berät Unternehmen zu allen Fragen der Arbeitssicherheit
auch unter m.himsel@baumanagement-himsel.de oder rufen Sie an: +49 (0) 9191979 37 61